7.3. Die Sozialkommission verweist auf das Gutachten der Invalidenversicherung vom 30. Oktober 2020. Danach liege ein Abhängigkeitssyndrom vor und werde ein gegenwärtiger Substanzgebrauch bestätigt. Mitunter gestützt darauf sei von einer eingeschränkten Fahrtüchtigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen, was die Benützung eines Motorfahrzeugs in Frage stelle (vgl. Duplik, S. 6). - 20 -