7.2. Die Beschwerdestelle SPG hat den Abzug für die Benützung eines Motorfahrzeugs (§ 10 Abs. 5 lit. c SPV) mit der Begründung aufgehoben, die Beschwerdeführerin sei krankheitsbedingt auf ihr Auto angewiesen (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. II/5). Im Hinblick auf situationsbedingte Leistungen für das Motorfahrzeug erwog die Vorinstanz, diese seien nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Entscheids. Die Beschwerdeführerin habe nicht geltend gemacht, sich mit einem bezifferten Gesuch an die Sozialkommission gewandt zu haben. Daher sei auf das betreffende Beschwerdebegehren nicht einzutreten (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. II/6).