7. 7.1. Die Beschwerdeführerin führt aus, die Beschwerdestelle SPG habe richtigerweise anerkannt, dass sie aus gesundheitlichen Gründen auf ein Motorfahrzeug angewiesen sei, aber zu Unrecht erwogen, sie habe kein Gesuch um Übernahme der Betriebskosten gestellt. Diese Auffassung sei überspitzt formalistisch. Der Beschwerdeführerin seien die betreffenden Leistungen seit Beginn des Sozialhilfebezugs gewährt worden, weshalb sie zu prüfen gewesen wären (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 23 f.).