Bei dieser Ausgangslage rechtfertigt sich unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht, überhöhte Wohnkosten im Hinblick auf den Rentenentscheid der Invalidenversicherung überbrückend zu übernehmen. Die Situation ist insofern nicht vergleichbar mit jenen Fällen, wo ein positiver Vorbescheid vorliegt und damit zu rechnen ist, dass eine unterstützte Person die bisherige Wohnsituation fortsetzen kann und Sozialhilfeschulden durch eine rückwirkende Gewährung von Sozialversicherungsleistungen abgebaut werden können.