6.3.5. Die Rentenrevision der Invalidenversicherung, mit welcher die Rente der Beschwerdeführerin aufgehoben wurde, ist seit nunmehr sechs Jahren Gegenstand von Rechtsmittelverfahren. Entsprechend dem Vorbescheid der IV-Stelle vom 3. November 2020 kann die Beschwerdeführerin nicht damit rechnen, dass ihr eine Invalidenrente zugesprochen wird (Beschwerdeantwortbeilagen, S. 7 ff.). Bei dieser Ausgangslage rechtfertigt sich unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht, überhöhte Wohnkosten im Hinblick auf den Rentenentscheid der Invalidenversicherung überbrückend zu übernehmen.