Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern in dieser Hinsicht von veränderten Umständen auszugehen wäre. Die gestellten Beweisanträge betreffen Grundlagen der örtlichen Mietzinsrichtlinien aus dem Jahr 2016 und sind daher mangels Relevanz abzuweisen. Überdies hat die Sozialkommission anhand von Stichproben dargelegt, dass grundsätzlich ein den Mietzinsrichtlinien entsprechendes Wohnungsangebot vorhanden ist (vgl. Beilage zur Duplik vom 9. September 2021). 6.3.4. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die bei den Ergänzungsleistungen anerkannten Ausgaben in der Sozialhilfe nicht zu berücksichtigen sind. Darauf könnte sich die Beschwerdeführerin nicht berufen.