Diesbezüglich ist zu erwähnen, dass im Vorbescheid der IV-Stel- le vom 3. November 2020 in genereller Hinsicht von einer Verbesserung des (psychischen) Gesundheitszustands ausgegangen wird (vgl. Beschwerdeantwortbeilagen, S. 8). Die Therapierung durch Dr. med. D. erfolgt unabhängig von der Sozialhilfe und der Wohnsituation der Beschwerdeführerin. Insgesamt kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin massgeblich verschlechtert hat und daher auf die rechtskräftigen Anordnungen zu den Wohnkosten zurückzukommen wäre.