Was die Rücken-, Knie- und Fussgelenkprobleme der Beschwerdeführerin anbelangt, können sich ihre Suchbemühungen nötigenfalls auf Wohnungen beschränken, die über einen Lift verfügen oder sich im Parterre befinden (die Klaustrophobie stand der Benützung des Aufzugs bisher nicht entgegen). Auch in dieser Hinsicht ist nicht zwingend, dass die Beschwerdeführerin in ihrer aktuellen Wohnung verbleibt.