Wie die Sozialkommission zu Recht antönt, liegt nahe, dass die räumlichen Verhältnisse einer Wohnung in ihrer Gesamtheit massgebend sind (wobei neben der Grösse insbesondere die Raumaufteilung und Belichtung als Faktoren in Frage kommen). Nachdem die wichtigsten Bezugspersonen nicht in unmittelbarer Nähe der Beschwerdeführerin leben (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 20), kann nicht davon ausgegangen werden, dass im Falle eines Wohnungswechsels der Kontakt zu ihnen verunmöglicht wird und in der Folge allfällige Hilfeleistungen unterbleiben. Insofern sind auch die Befürchtungen einer "örtlichen Veränderung" bzw. einer "Entfernung vom Beziehungsnetz vor Ort" unbegründet.