Die betreffenden Anordnungen sind seit mehreren Jahren rechtskräftig und wurden durchgehend umgesetzt. Eine Pflicht, darauf zurückzukommen, bestünde insbesondere, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse zwischenzeitlich massgeblich verändert hätten (vgl. zum Ganzen: CORNELIA BREITSCHMID, Verfahren und Rechtsschutz – Grundzüge des Verwaltungsverfahrens, Rechts- und Datenschutz, in: CHRISTOPH HÄFELI [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 357). Eine entsprechende Veränderung könnte namentlich im Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin begründet sein.