6.3. 6.3.1. Die Wohnkosten der Beschwerdeführerin werden bereits seit Mai 2017 lediglich im Betrag von Fr. 850.00 übernommen, d.h. im Umfang der örtlichen Mietzinsrichtlinien für einen Einpersonenhaushalt (vgl. Beschluss der Sozialkommission Nr. 190 vom 24. April 2017 [erstinstanzliche Akten 8 f.]). Zuvor war die Beschwerdeführerin im Entscheid vom 20. Juni 2016 verpflichtet worden, sich um eine kostengünstigere Wohnung zu bemühen (Beschluss des Sozialkommission Nr. 342 vom 20. Juni 2016 [erstinstanzliche Akten 12 ff.]). Die betreffenden Anordnungen sind seit mehreren Jahren rechtskräftig und wurden durchgehend umgesetzt.