Die Aussagen des Hausarztes stünden im Widerspruch dazu. In Bezug auf die erwähnten klaustrophobischen Züge müsse sich eine 1-Zimmer-Wohnung mit einem grösseren Raum nicht nachteiliger auswirken als eine 2-Zimmer-Wohnung mit kleineren Räumen. Die nahen Bezugspersonen der Beschwerdeführerin lebten nicht in derselben Liegenschaft oder in unmittelbarer Nähe. Es seien bereits Wohnungen in der Nachbarschaft der Beschwerdeführerin verfügbar gewesen. Ernsthafte Suchbemühungen seien nicht bekannt und würden auch im Beschwerdeverfahren nicht nachgewiesen (vgl. Beschwerdeantwort; Duplik, S. 4 f.).