Im Hinblick auf die Rückenschmerzen habe die Möglichkeit bestanden, sich eine Wohnung im Erdgeschoss oder eine solche mit Lift zu suchen. Es sei nicht erkennbar, inwiefern die labile psychische Situation der Beschwerdeführerin durch eine Veränderung massgeblich verschlechtert werde. Im Vorbescheid der IV-Stelle vom 3. November 2020 bzw. im Rahmen eines Gutachtens vom 30. Oktober 2020 werde eine wesentliche Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands bestätigt. Die Aussagen des Hausarztes stünden im Widerspruch dazu.