Die Beschwerdeführerin könne auf ein breites Helfernetz zurückgreifen. Was die gesundheitliche Situation anbelangt, sei der Arztbericht von Dr. med. C. vom 23. Januar 2020 erst im Verwaltungsbeschwerdeverfahren vorgelegt worden. Ob dessen Ausführungen bereits im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Beschlusses vom 25. November 2019 gälten, erschliesse sich nicht. Für die Beschwerdeführerin angemessen sei eine 1 bis 1,5-Zimmer-Wohnung mit Küche und Bad. Im Hinblick auf die Rückenschmerzen habe die Möglichkeit bestanden, sich eine Wohnung im Erdgeschoss oder eine solche mit Lift zu suchen.