Entsprechende Äusserungen brauchten – so sie denn erfolgten – nicht protokolliert zu werden, zumal die diesbezügliche Reaktion der Beschwerdeführerin sinngemäss und sachlich festgehalten wurde. Im Übrigen betraf das E-Mail vom 7. Dezember 2021 Erkundigungen bei den Sozialen Diensten Q. über AHV-Beiträge, Durchführung von Hausbesuchen und Hilfestellungen bei der Wohnungssuche (Beilage 1 zur Eingabe vom 5. März 2022). Das betreffende Antwortschreiben der Sozialen Dienste vom 23. Dezember 2021, womit Auskünfte erteilt wurden und ein gemeinsames Gespräch angeboten wurde, liegt bei den Akten (erstinstanzliche Akten 214 f.).