Abgesehen davon, dass es erst nach dem erstinstanzlichen Entscheid geschrieben wurde, kommt ihm in Bezug darauf keine Relevanz zu. Die Vertreterin hielt im E-Mail vom 7. Dezember 2021 fest, die Beschwerdeführerin habe entgegen dem von ihr unterzeichneten Gesprächsprotokoll vom 4. Oktober 2021 nicht lediglich ausgeführt, eine inserierte 1-Zimmerwohnung sei zu klein, sondern diese "entspreche einem Käfig" (vgl. erstinstanzliche Akten 190 f.). Entsprechende Äusserungen brauchten – so sie denn erfolgten – nicht protokolliert zu werden, zumal die diesbezügliche Reaktion der Beschwerdeführerin sinngemäss und sachlich festgehalten wurde.