5. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die vom Verwaltungsgericht einverlangten erstinstanzlichen Akten seien unvollständig, ist unzutreffend (vgl. Eingabe vom 5. März 2022, S. 2 f.). Die Sozialkommission war nicht verpflichtet, das E-Mail ihrer Vertreterin vom 7. Dezember 2021 in den Akten des erstinstanzlichen Verfahrens abzulegen (Beilage 1 zur Eingabe vom 5. März 2022). Abgesehen davon, dass es erst nach dem erstinstanzlichen Entscheid geschrieben wurde, kommt ihm in Bezug darauf keine Relevanz zu.