Seine Prüfungsbefugnis umfasst die unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung sowie Rechtsverletzungen (vgl. vorne Erw. I/4). In Anbetracht dessen, dass die vorliegend erkannten Gehörsverletzungen nicht allzu schwer wiegen und weitere Verzögerungen auch den Interessen der Beschwerdeführerin widersprechen würden, erweist sich eine Heilung als zulässig. Praxisgemäss wird der Gehörsverletzung im Rahmen der Kostenauflage Rechnung getragen (vgl. hinten Erw. III/1.1).