BGE 137 I 195, Erw. 2.3.2). Nach der Rechtsprechung kann selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache abgesehen werden, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 136 V 117, Erw. 4.2.2.2). Vor Verwaltungsgericht liegen die vorinstanzlichen Akten nunmehr vollständig vor. Seine Prüfungsbefugnis umfasst die unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung sowie Rechtsverletzungen (vgl. vorne Erw. I/4).