4. Bei den festgestellten Gehörsverletzungen handelt es sich um keine schwerwiegenden Verfahrensfehler. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_511/2019 vom 28. November 2019, Erw. 2.1 und 2C_1259/2012 vom 22. April 2013, Erw. 2.2; - 14 -