Weitere Dokumente waren durch die Beschwerdestelle SPG – abgesehen von den örtlichen Mietzinsrichtlinien und vom Beschluss Nr. 190 vom 24. April 2017 – indessen mangels Relevanz nicht beizuziehen. Dies betrifft namentlich frühere Entscheide der Sozialkommission, die in keinem direkten Zusammenhang mit dem Verfahren standen, oder ältere ärztliche Atteste, die sich zur Notwendigkeit eines Motorfahrzeugs ausgesprochen hatten. Die Beschwerdeführerin hat vor der Vorinstanz ein aktuelles und begründetes Arztzeugnis vom 23. Januar 2020 vorgelegt (Vorakten des DGS 48 f.).