3. 3.1. Nach Meinung der Beschwerdeführerin wurde ihr rechtliches Gehör auch durch die Beschwerdestelle SPG verletzt. Diese habe es unterlassen, ihr die bei der Sozialkommission angeforderten Akten zuzustellen, obwohl dies in der Verwaltungsbeschwerde beantragt worden sei. Zudem seien von der ersten Instanz nicht die gesamten Akten eingeholt worden. Es fehlten namentlich frühere Entscheide der Sozialkommission (z.B. Entscheid Nr. 190 vom 24. April 2017) und ein Arztbericht des Vertrauensarztes vermutlich aus dem Jahre 2016, der die medizinische Notwendigkeit eines Motorfahrzeugs bejaht habe (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 14; Replik, S. 2).