Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2016.7 vom 31. Mai 2016, Erw. II/2.3; CLAUDIA HÄNZI, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Basel 2011, S. 181 f.). Wird unter Bezugnahme auf die örtlichen Mietzinsrichtlinien verfügt, sind diese den Verfahrensparteien bekannt zu geben, sofern sie nicht publiziert sind. Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden (BGE 132 V 387, Erw. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_602/2018 vom 16. September 2019, Erw.