2.3.3. Bei den Mietzinsrichtlinien handelt es sich um Verwaltungsverordnungen oder allgemeine Dienstanweisungen generell-abstrakter Natur, mit welchen die örtlichen Sozialhilfeorgane festlegen, welche Mietzinse sich im ortsüblichen Rahmen bewegen. Sie enthalten Regeln für das verwaltungsinterne Verhalten der zuständigen Sachbearbeiter und dienen vorab einer einheitlichen Verwaltungspraxis; einer förmlichen gesetzlichen Ermächtigung bedürfen sie nicht (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2006, S. 232; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2016.7 vom 31. Mai 2016, Erw.