Die ausschliesslich angebotene Möglichkeit der Einsichtnahme vor Ort erscheint schwerfällig und mutet schikanös an. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Sozialen Dienste bei der Gewährung der Akteneinsicht den Gleichbehandlungsanspruch der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin verletzten.