Indessen sind keine sachlichen Gründe dafür ersichtlich, weshalb im vorliegenden Fall von der Praxis abgewichen wurde, Anwältinnen und Anwälten die Akten zur Einsicht zuzustellen. Der Umfang der betreffenden Akten ist bescheiden und bildet deshalb keinen Grund dafür, dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin die Akteneinsicht in den Gemeinderäumlichkeiten wahrzunehmen hatte. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Zusendung der Akten übermässigen Aufwand oder unverhältnismässige Kosten versucht hätte. Die ausschliesslich angebotene Möglichkeit der Einsichtnahme vor Ort erscheint schwerfällig und mutet schikanös an.