2.3.2. Die Motive, welche die Sozialen Dienste bewogen, darauf zu verzichten, der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin die Verfahrensakten postalisch zur Einsicht zuzustellen, bleiben unklar. Es kann zwar nicht davon ausgegangen werden, dass lediglich die Einsichtnahme vor Ort angeboten wurde, weil es sich um eine ausserkantonale Anwältin handelte. Indessen sind keine sachlichen Gründe dafür ersichtlich, weshalb im vorliegenden Fall von der Praxis abgewichen wurde, Anwältinnen und Anwälten die Akten zur Einsicht zuzustellen.