Entsprechend den Ausführungen der Vorinstanz besteht indessen eine Praxis der aargauischen Sozialhilfebehörden, dass zugelassenen Anwältinnen und Anwälten die Verfahrensakten in der Regel zur Einsichtnahme zugestellt werden. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat bezüglich dieser weit verbreiteten Übung erkannt, dass Anwältinnen und Anwälte immerhin eine rechtsgleiche Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV; § 3 VRPG) verlangen können, soweit vergleichbare Umstände vorliegen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_181/2019 / 2C_182/2019 / 2C_183/2019 vom 11. März 2019, Erw. 2.2.4 ff. und 2C_201/2013 vom 24. Januar 2014, Erw. 4.1).