Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung umfasst das Recht auf Akteneinsicht grundsätzlich nur das Recht auf Einsichtnahme am Sitz der Behörde (vgl. BGE 122 I 109, Erw. 2b). Aus dem Bundes- und dem kantonalen Recht ergibt sich mithin kein absoluter Rechtsanspruch von im Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen und Anwälten auf Zusendung von Verfahrensakten. Entsprechend den Ausführungen der Vorinstanz besteht indessen eine Praxis der aargauischen Sozialhilfebehörden, dass zugelassenen Anwältinnen und Anwälten die Verfahrensakten in der Regel zur Einsichtnahme zugestellt werden.