Nicht zu den Verfahrensakten gehören Notizen, Entwürfe, Referate und dergleichen, wenn sie nur dem internen Gebrauch dienen (§ 22 Abs. 1 Satz 2 VRPG). Das Recht auf Akteneinsicht besteht in einem hängigen Verfahren, ohne dass ein besonderes Interesse geltend gemacht werden müsste und unabhängig davon, ob die fraglichen Akten aus Sicht der Behörde entscheiderheblich sind (BGE 144 II 427, Erw. 3.1.1).