2.3. 2.3.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; §§ 21 ff. VRPG) umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11, Erw. 5.3; 135 II 286, Erw. 5.1). Dazu zählt namentlich auch das Recht, Einsicht in alle Akten eines Verfahren zu nehmen, die für dieses erstellt oder beigezogen wurden (BGE 144 II 427, Erw. 3.1.1; vgl. § 22 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Nicht zu den Verfahrensakten gehören Notizen, Entwürfe, Referate und dergleichen, wenn sie nur dem internen Gebrauch dienen (§ 22 Abs. 1 Satz 2 VRPG).