2.2. Die Beschwerdestelle SPG erwog, der verfassungsrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht beinhalte das Recht, am Sitz der Behörde in die Akten Einsicht zu nehmen. Die Parteien hätten hingegen keinen Anspruch darauf, Akten, in die Einsicht gewährt werden müsse, nach Hause zu nehmen bzw. sich zusenden zu lassen. Wohl bestehe im Kanton Aargau die Praxis, dass zugelassenen Anwältinnen und Anwälten die Verfahrensakten in der Regel - 11 -