Die Argumentation der Vorinstanz sei widersprüchlich, wenn diese ausführe, dass "in der Regel" eine Aktenzustellung an die Rechtsvertreter erfolge, aber nicht erläutere, weshalb im vorliegenden Fall von dieser Regel abgewichen worden bzw. eine rechtsungleiche Behandlung erfolgt sei. Die An- und Rückreise der Vertreterin von Zürich nach Q. wäre mit einem unproduktiven Zeitverlust verbunden gewesen (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 13 f.; Replik, S. 3). Es sei zudem nicht nachvollziehbar, weshalb die Mietzinsrichtlinien der Gemeinde nicht veröffentlicht oder zumindest ausgehändigt worden seien (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 23).