Die Frist zur Erhebung der Verwaltungsbeschwerde sei bis Montag, 6. Januar 2020, gelaufen, wobei die Vertreterin vom 3. bis 6. Januar 2020 ferienhalber abwesend gewesen sei. Auf entsprechende Nachfrage der Vertreterin hin habe der Leiter der Sozialen Dienste Q. bekräftigt, dass gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung kein Anspruch auf Zustellung der Akten bestehe. Die Herausgabe der örtlichen Mietzinsrichtlinien habe er mit der Begründung verweigert, diese seien bereits zu einem früheren Zeitpunkt (im Entscheid Nr. 190 vom 24. April 2017) bekannt gegeben worden.