2. 2.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Sozialen Dienste Q.. Die zuständige Sozialarbeiterin habe mit E-Mail vom 17. Dezember 2019 mitgeteilt, die Akten könnten der Vertreterin nicht zugestellt werden, sondern müssten vor Ort eingesehen werden. Der Termin dafür müsse vorgängig angefragt werden, wobei die Amtsstelle vom 24. Dezember 2019 bis und mit 3. Januar 2020 (Freitag) geschlossen sei. Die Frist zur Erhebung der Verwaltungsbeschwerde sei bis Montag, 6. Januar 2020, gelaufen, wobei die Vertreterin vom 3. bis 6. Januar 2020 ferienhalber abwesend gewesen sei.