30 Abs. 1 BV, wenn eine missliebige Instruktionsanordnung leichthin als Ausstandsgrund für die Ablehnung eines Verwaltungsrichters dienen könnte. - 10 - Ist ein Ausstandsbegehren wie vorliegend offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig, braucht darüber nicht in einem Zwischenentscheid und unter Ausschluss des davon betroffenen Richters entschieden zu werden (vgl. vorne Erw. 1.3). Es kann mit dem vorgesehenen Spruchkörper bzw. in der ordentlichen Besetzung abgehandelt werden. Somit ist das Ausstandsgesuch gegen Verwaltungsrichter Urs Michel abzuweisen.