Schliesslich hat der Instruktionsrichter auf eine effiziente Durchführung des Verfahrens zu achten (vgl. § 47 Abs. 1 VRPG). Dass er die Frist für die Stellungnahme zu den örtlichen Mietzinsrichtlinien (notabene nach entsprechender Vorankündigung in der Verfügung vom 17. März 2022) als grundsätzlich unerstreckbar bezeichnete, lässt sich folglich nicht beanstanden. Dies gilt umso mehr, als der für den vorliegenden Fall massgebende Inhalt der Richtlinie (Fr. 850.00 pro Monat für einen Einpersonenhaushalt) schon seit Beginn des Verfahrens bekannt war.