1.4. Es entspricht der Praxis des Verwaltungsgerichts, den Gegenparteien die Rechtsschriften grundsätzlich ohne Beilagen zuzustellen. Diese können – wie im Fall der Beschwerdeführerin erfolgt – bei Bedarf einverlangt werden. Im Weiteren besteht im Anwendungsbereich der Untersuchungsmaxime (§ 17 Abs. 1 VRPG) auch keine Verpflichtung, vorinstanzliche Aktenstücke oder Unterlagen zu einem bestimmten Zeitpunkt einzuholen bzw. ins Verfahren einzubringen. Schliesslich hat der Instruktionsrichter auf eine effiziente Durchführung des Verfahrens zu achten (vgl. § 47 Abs. 1 VRPG).