Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vermögen Verfahrensmassnahmen, seien sie richtig oder falsch, als solche keinen objektiven Verdacht der Voreingenommenheit des Richters zu begründen, der sie verfügt hat. Allgemeine Verfahrensverstösse sind im dazu vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen und können grundsätzlich nicht als Begründung für eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV herangezogen werden (BGE 114 Ia 153, Erw. 3b/bb; 111 Ia 259, Erw. 3b/aa).