1.3. Ist der Ausstand streitig, entscheidet darüber, wenn es sich um den Ausstand eines Mitglieds einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde in der Regel unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds (§ 16 Abs. 4 VRPG). Ein Gericht kann nach der Rechtsprechung selbst über den eigenen Ausstand entscheiden, wenn die geltend gemachten Ausstandsgründe unzulässig sind. Unzulässigkeit ist speziell bei missbräuchlichen Ausstandsgesuchen gegeben, oder wenn es offensichtlich an einer vernünftigen Grundlage mangelt oder wenn das Ausstandsgesuch nachweislich sonstwie untauglich erscheint (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.473 vom 2. Februar 2022, Erw.