II. 1. 1.1. In der Eingabe vom 25. April 2022 stellte die Beschwerdeführerin ein Ausstandsbegehren gegen den instruierenden Verwaltungsrichter Urs Michel. Die Beschwerdeführerin stört sich daran, dass ihr Beilagen zu den Eingaben der Gegenparteien jeweils erst auf ihr Verlangen hin zugestellt und dass erstinstanzliche Aktenstücke sowie die örtlichen Mietzinsrichtlinien erst nach dem doppelten Schriftenwechsel eingeholt wurden. Schliesslich fühlt sie sich unter Druck gesetzt, weil ihr eine grundsätzlich nicht erstreckbare Frist bis 25. April 2022 angesetzt wurde, um zu den örtlichen Mietzinsrichtlinien Stellung zu nehmen.