3. Die Beschwerdeführerin beantragt mit Begehren Ziffer 1, es sei festzustellen, dass die Vorinstanzen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzten. Negative Voraussetzung des Feststellungsanspruchs ist die fehlende Möglichkeit, alternativ den Erlass eines Leistungs- oder Gestaltungsurteils durchzusetzen (vgl. MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollbegehren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, Zürich 1998, § 38 N 28; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich/Basel/ Genf 2013, Rz. 351).