Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist die Beschwerdeführerin hingegen nicht zur Beschwerde befugt, soweit sie vor der Vorinstanz eine Erhöhung des Honorars für die unentgeltliche Vertretung verlangt, da sie daraus keinen eigenen Vorteil erzielen könnte (vgl. Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2021.277/279 vom 8. Dezember 2021, Erw. I/2 und WBE.2013.295 vom 19. November 2013, Erw. I/2). Das Honorar der unentgeltlichen Rechtsvertreterin steht dieser persönlich zu (BGE 133 V 645, Erw. 2.2; STEFAN MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 202). Diesbezüglich hätte die -7-