2. Gemäss § 42 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) ist zur Beschwerde befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder der Änderung des Entscheids hat. Die Vorinstanz hat bestätigt, dass die Wohnkosten der Beschwerdeführerin nur im Umfang der örtlichen Mietzinsrichtlinien zu übernehmen sind. Weiter sind der Beschwerdeführerin entsprechend dem angefochtenen Entscheid keine situationsbedingten Leistungen für das Motorfahrzeug zu gewähren. Dadurch ist die Beschwerdeführerin beschwert und somit zur Beschwerde legitimiert.