Die Vorinstanz sei anzuweisen, den zu Lasten der Staatskasse für die Parteivertretung zugesprochenen Betrag von CHF 1'050.– (Ziff. 4 des Dispositivs) unverzüglich an die Rechtsvertreterin auszahlen zu lassen. 9. Am 17. März 2022 wurden von der Sozialkommission Q. die massgebenden örtlichen Mietzinsrichtlinien eingeholt. -6- 10. In der Eingabe vom 25. April 2022 äusserte sich die Beschwerdeführerin zu den Mietzinsrichtlinien und stellte ein Ausstandsbegehren gegen Verwaltungsrichter Urs Michel. 11. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 27. April 2022 beraten und entschieden.