7. Eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin folgte am 22. September 2021 (mit Honorarnoten der Vertreterin). Mit Verfügung vom 6. Oktober 2021 wurden der Beschwerdeführerin – wie von ihr verlangt – die Duplikbeilagen der Sozialkommission zugestellt. Am 10. November 2021 nahm die Beschwerdeführerin Stellung. 8. Mit Verfügung vom 4. Januar 2022 wurden von der Sozialkommission Q. die erstinstanzlichen Akten beigezogen. Die Beschwerdeführerin nahm dazu mit Eingabe vom 5. März 2022 Stellung. Dabei stellte sie folgenden neuen Antrag: