3. In der Beschwerdeantwort vom 11. Mai 2021 beantragte die Beschwerdestelle SPG die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 4. Die Sozialkommission Q. beantragte in der Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2021 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 5. Die Beschwerdeführerin replizierte in der Eingabe vom 27. August 2021. Mit Verfügung vom 31. August 2021 wurden der Beschwerdeführerin – wie von ihr verlangt – die Beilagen zur Beschwerdeantwort der Sozialkommission zugestellt. 6. Die Sozialkommission Q. nahm in der Duplik vom 9. September 2021 zur Replik Stellung.