2. Der Entscheid vom 24. März 2021 der Vorinstanz und der Beschluss vom 25. November 2019 seien aufzuheben und der Beschwerdeführerin nach Massgabe des SPG und SPV korrekt errechneten gesetzlichen Leistungen zu erbringen, dabei ist insbesondere der effektiv bezahlte Mietzins in der Höhe von Fr. 1'168.--/Monat zu berücksichtigen wie auch die medizinische Notwendigkeit, ein Privatfahrzeug zu benutzen. Zudem sei das Honorar für unentgeltliche Rechtsverbeiständung angemessen zu erhöhen.