4. Die Parteikosten der Beschwerdeführerin in festgesetzter Höhe von Fr. 1'400.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) sind durch diese zu drei Vierteln, somit im Betrag von Fr. 1'050.00, selber zu tragen. Zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtsvertretung werden die Kosten einstweilen aus der Staatskasse bezahlt und zur späteren Rückforderung von der Beschwerdeführerin vorgemerkt. 5. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Vertreterin der Beschwerdeführerin die entstandenen Parteikosten zu einem Viertel, somit im Betrag von Fr. 350.00 (inkl. Auslagen und MwSt.), zu ersetzen.