6. Bei Nichteinhaltung der Weisung unter Punkt 5 werden gemäss § 10 Abs. 6 lit. c SPV (richtig: Abs. 5 lit. c) Abzüge vom Grundbedarf im Umfang der Betriebskosten des Fahrzeugs geltend gemacht. 7. Bei Nichtbefolgen der Auflagen und Weisungen unter Punkt 3 kann gemäss § 13 SPG und § 15 SPV der Grundbedarf gänzlich gestrichen oder um bis zu 30 % gekürzt werden. 8. Laut § 20 SPG besteht für erbrachte Unterstützungsleistungen eine Rückerstattungspflicht.